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In Kraft treten des §11 Abs 3 c

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Veröffentlich am: 15.04.2012, 00:14 Uhr
§11
Der Offizier ist die Säule und Stütze die das Dach der Gilde zusammenhält. Er Steht unter Anweisung des Co Leaders und des Gildenmeisters.

Absatz 1 Das Amt wird Rechtsgültig
a) Mit Ernennung durch den Gildenmeister
b) Durch einen Genormten durchlaufenen Bewerbungszyklus

Absatz 2 Der Offizier ist Berechtigt
a) Member zu Verwarnen in Mündlicher Form
1. Bei eklaten Verstößen auch schriftlich
b) Member einzuladen
c) Die Gildensatzung durchzusetzen und zu Wahren
d) An Gildenveränderungen Mitzuwirken und Mitzuentscheiden

Absatz 3 Das Amt Erlischt
a) Mit Entlassung durch den Gildenmeister (Außer bei eintreten des §9 des GGR)
b) Mit Auflösung der Gilde
c) Mit Entlassung durch den Co-Leader
1) Im Gesonderten Fall darf der Gildenmeister diese Entscheidung rückgängig machen!
d) Mit Dem Rücktritt von dem Posten


Zuletzt bearbeitet am: 15.04.2012 00:17 Uhr.