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Außer Kraft Setzung des §8 Abs. 2d

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Veröffentlich am: 21.04.2012, 11:22 Uhr
§8
Der Gildenmeister ist die Oberste Rechtsführende Gewalt

Absatz 1 Das Amt wird Rechtsgültig
a) Mit Gründung der Gilde
b) Nach einer 7 Tägigen Wahl mit einer klaren Stimmenmehrzahl
c) Bei Bejahung der „Vertrauensfrage“ durch die Member wird das Amt wieder Rechtskräftig.

Absatz 2 Der Gildenmeister ist Berechtigt
a) Alle Wichtigen Entscheidungen zum Wohle der Gilde zu Treffen
b) Member zu Verwarnen und ihnen eine Gildensperre aufzuerlegen
c) Jegliche Beförderungen und Degradierungen vorzunehmen
d) Die Raidplanung durchzuführen (außer Kraft gesetzt)
e) Er ist berechtigt ins Raid Geschehen einzugreifen
f) Durchsetzung und Einhaltung der Gildensatzung
g) Seinen Co Leader zu Entlassen (Außer es Tritt §9 des GGR in Kraft)
h) Seine Offiziere zu Entlassen (Außer es Tritt §9 des GGR in Kraft)
i) Einen Member Nach Mehreren Verwarnungen zu verweisen (Außer er Steht unter Schutz des §9 Abs. 3 des GGR)

Absatz 3 Das Amt des Gildenmeisters Erlischt
a) Mit der Auflösung der Gilde
b) Mit der Verneinung der „Vertrauensfrage“ durch die Member (Nach §9 des GGR)
c) Mit seinem Eigenen Rücktritt
d) Bei Machtmissbrauch